Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1257
§ 1257 – Gesetzliches Pfandrecht
Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Regelungen für Pfandrechte, die durch Verträge entstehen, gelten auch für gesetzlich entstandene Pfandrechte.
- Es gibt keine Unterschiede in der Anwendung der Vorschriften zwischen vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten.
- Beide Arten von Pfandrechten unterliegen denselben rechtlichen Bestimmungen.
- Die Vorschriften sind also universell anwendbar.
- Dies sorgt für Klarheit und Einheitlichkeit im Umgang mit Pfandrechten.