Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1257

§ 1257 – Gesetzliches Pfandrecht

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen für Pfandrechte, die durch Verträge entstehen, gelten auch für gesetzlich entstandene Pfandrechte.
  • Es gibt keine Unterschiede in der Anwendung der Vorschriften zwischen vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten.
  • Beide Arten von Pfandrechten unterliegen denselben rechtlichen Bestimmungen.
  • Die Vorschriften sind also universell anwendbar.
  • Dies sorgt für Klarheit und Einheitlichkeit im Umgang mit Pfandrechten.