Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1317

§ 1317 – Antragsfrist

(1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen. (3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

Kurz erklärt

  • Der Antrag muss innerhalb eines Jahres oder drei Jahren gestellt werden, je nach Grund.
  • Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung.
  • Für gesetzliche Vertreter geschäftsunfähiger Ehegatten beginnt die Frist erst, wenn sie informiert sind.
  • Wenn der gesetzliche Vertreter nicht rechtzeitig handelt, kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten einen Antrag stellen.
  • Nach der Auflösung der Ehe kann kein Antrag mehr gestellt werden.