Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 891
§ 891 – Gesetzliche Vermutung
(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.
Kurz erklärt
- Im Grundbuch eingetragene Rechte gelten als vorhanden.
- Es wird angenommen, dass das eingetragene Recht der Person gehört.
- Wenn ein Recht im Grundbuch gelöscht wird, wird angenommen, dass es nicht mehr existiert.
- Die Eintragung im Grundbuch hat rechtliche Bedeutung.
- Die Vermutungen gelten, solange keine gegenteiligen Beweise vorliegen.