Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1297
§ 1297 – Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
Kurz erklärt
- Ein Verlöbnis allein reicht nicht aus, um eine Ehe zu beantragen.
- Man kann nicht auf Grundlage eines Verlöbnisses eine Ehe erzwingen.
- Ein Versprechen, eine Strafe zu zahlen, wenn die Ehe nicht geschlossen wird, ist ungültig.
- Verlöbnisse haben keine rechtliche Bindung zur Eheschließung.
- Strafen für das Nicht-Eingehen einer Ehe sind rechtlich nicht durchsetzbar.