Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 505e
§ 505e – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann, normal normal zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz dürfen gemeinsam Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobilienkrediten erlassen.
- Diese Regelungen benötigen keine Zustimmung des Bundesrates.
- Sie betreffen die Kriterien und Methoden zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Darlehensnehmern.
- Es können spezifische Faktoren festgelegt werden, die die Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers betreffen.
- Die Regelungen umfassen auch Verfahren zur Informationsbeschaffung und -prüfung.