Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2041

§ 2041 – Unmittelbare Ersetzung

Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.

Kurz erklärt

  • Dinge, die aus einem Nachlassrecht oder als Ersatz für beschädigte Nachlassgegenstände erworben werden, gehören zum Nachlass.
  • Auch Rechte, die durch ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem Nachlass entstehen, zählen zum Nachlass.
  • Zerstörung oder Entziehung von Nachlassgegenständen führt zu Ansprüchen, die ebenfalls zum Nachlass gehören.
  • Die Regelungen des § 2019 Abs. 2 gelten für Forderungen, die durch solche Rechtsgeschäfte entstehen.
  • Alle genannten Aspekte sind Teil des Nachlasses und beeinflussen dessen Verteilung.