Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2093
§ 2093 – Gemeinschaftlicher Erbteil
Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn mehrere Erben denselben Anteil an einer Erbschaft haben, nennt man das einen gemeinschaftlichen Erbteil.
- Für diesen gemeinschaftlichen Erbteil gelten spezielle Vorschriften.
- Diese Vorschriften sind in den §§ 2089 bis 2092 des Gesetzes festgelegt.
- Die Regelungen betreffen die Rechte und Pflichten der Erben.
- Sie sorgen für eine einheitliche Handhabung des gemeinschaftlichen Erbteils.