Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2229

§ 2229 – Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (3) (weggefallen) (4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Kurz erklärt

  • Ein Minderjähriger darf ein Testament erst ab 16 Jahren erstellen.
  • Für die Testamentserstellung benötigt der Minderjährige keine Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
  • Eine bestimmte Regelung wurde gestrichen.
  • Personen mit geistigen Störungen oder Bewusstseinsstörungen können kein Testament erstellen.
  • Diese Personen sind nicht in der Lage, die Bedeutung ihrer Willenserklärung zu verstehen.