Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1074
§ 1074 – Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher darf die Forderung einziehen.
- Er kann die Forderung kündigen, wenn dies vom Gläubiger abhängt.
- Er muss die Einziehung ordnungsgemäß durchführen.
- Er darf keine anderen Verfügungen über die Forderung treffen.
- Seine Rechte sind auf die Einziehung und Kündigung beschränkt.