Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1136
§ 1136 – Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
Kurz erklärt
- Eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gläubiger ist ungültig.
- Der Eigentümer darf das Grundstück nicht verkaufen oder belasten.
- Solche Verpflichtungen sind rechtlich nicht durchsetzbar.
- Die Nichtigkeit betrifft nur diese spezifische Vereinbarung.
- Es gibt keine rechtlichen Konsequenzen für den Eigentümer aus dieser Vereinbarung.