Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1046
§ 1046 – Nießbrauch an der Versicherungsforderung
(1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten. (2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Der Eigentümer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher hat Anspruch auf die Forderung gegen den Versicherer.
- Der Nießbrauch richtet sich nach den Regeln für Nießbrauch an Zinsen.
- Bei einem versicherten Schaden können sowohl Eigentümer als auch Nießbraucher die Verwendung der Versicherungssumme verlangen.
- Die Versicherungssumme soll zur Wiederherstellung oder zum Ersatz der beschädigten Sache verwendet werden.
- Der Eigentümer kann die Verwendung selbst durchführen oder dem Nießbraucher überlassen.