Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 669
§ 669 – Vorschusspflicht
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
Kurz erklärt
- Der Auftraggeber muss dem Beauftragten Vorschüsse zahlen.
- Diese Zahlungen sind für die Ausführung des Auftrags notwendig.
- Der Beauftragte kann einen Vorschuss verlangen.
- Der Vorschuss dient zur Deckung der Aufwendungen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Vorschüsse zu leisten.