Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 669

§ 669 – Vorschusspflicht

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

Kurz erklärt

  • Der Auftraggeber muss dem Beauftragten Vorschüsse zahlen.
  • Diese Zahlungen sind für die Ausführung des Auftrags notwendig.
  • Der Beauftragte kann einen Vorschuss verlangen.
  • Der Vorschuss dient zur Deckung der Aufwendungen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Vorschüsse zu leisten.