Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2057
§ 2057 – Auskunftspflicht
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Jeder Miterbe muss anderen Erben auf Anfrage Informationen über Zuwendungen geben.
- Diese Zuwendungen müssen gemäß bestimmten Paragrafen ausgeglichen werden.
- Die Erben sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen, wenn sie darum gebeten werden.
- Es gelten ähnliche Regeln wie bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
- Die Vorschriften beziehen sich auf die Ausgleichung von Vermögenswerten unter den Erben.