Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 538
§ 538 – Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Kurz erklärt
- Mieter ist nicht verantwortlich für Veränderungen an der Mietwohnung.
- Veränderungen müssen durch normalen Gebrauch entstehen.
- Schäden, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, sind nicht die Schuld des Mieters.
- Mieter muss keine Reparaturen für solche Veränderungen übernehmen.
- Verantwortung für Schäden liegt nicht beim Mieter, wenn sie durch Nutzung entstehen.