Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 538

§ 538 – Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Kurz erklärt

  • Mieter ist nicht verantwortlich für Veränderungen an der Mietwohnung.
  • Veränderungen müssen durch normalen Gebrauch entstehen.
  • Schäden, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, sind nicht die Schuld des Mieters.
  • Mieter muss keine Reparaturen für solche Veränderungen übernehmen.
  • Verantwortung für Schäden liegt nicht beim Mieter, wenn sie durch Nutzung entstehen.