Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2092
§ 2092 – Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft. (2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe.
Kurz erklärt
- Wenn es mehrere Erben gibt, die teilweise (Bruchteile) und teilweise vollständig (ohne Bruchteile) eingesetzt sind, erhalten die Vollerben den verbleibenden Teil der Erbschaft.
- Wenn die Bruchteile die gesamte Erbschaft aufbrauchen, werden die Bruchteile der Erben entsprechend reduziert.
- Jeder Erbe ohne Bruchteil erhält dann so viel, wie der Erbe mit dem kleinsten Bruchteil.
- Die Regelung sorgt dafür, dass die Erben ohne Bruchteile nicht benachteiligt werden.
- Es wird eine faire Verteilung der Erbschaft unter den Erben sichergestellt.