Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2265

§ 2265 – Errichtung durch Ehegatten

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.

Kurz erklärt

  • Ein gemeinschaftliches Testament ist nur für Ehegatten gedacht.
  • Nur verheiratete Paare können ein solches Testament erstellen.
  • Es ist nicht für Lebenspartner oder andere Personen geeignet.
  • Beide Ehegatten müssen gemeinsam an dem Testament arbeiten.
  • Das Testament regelt die Erbfolge für beide Ehepartner.