Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2265
§ 2265 – Errichtung durch Ehegatten
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.
Kurz erklärt
- Ein gemeinschaftliches Testament ist nur für Ehegatten gedacht.
- Nur verheiratete Paare können ein solches Testament erstellen.
- Es ist nicht für Lebenspartner oder andere Personen geeignet.
- Beide Ehegatten müssen gemeinsam an dem Testament arbeiten.
- Das Testament regelt die Erbfolge für beide Ehepartner.