Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1285
§ 1285 – Mitwirkung zur Einziehung
(1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fällig ist. (2) Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
Kurz erklärt
- Wenn die Zahlung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinsam erfolgen muss, müssen beide bei der Einziehung der Forderung helfen.
- Die Forderung muss fällig sein, damit die Mitwirkung erforderlich ist.
- Der Pfandgläubiger kann die Forderung auch alleine einziehen, wenn er dazu berechtigt ist.
- Der Pfandgläubiger ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Einziehung der Forderung.
- Der Pfandgläubiger muss den Gläubiger sofort informieren, wenn er die Forderung einzieht, es sei denn, eine Benachrichtigung ist nicht möglich.