Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 285

§ 285 – Herausgabe des Ersatzes

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

Kurz erklärt

  • Wenn der Schuldner aufgrund bestimmter Umstände die Leistung nicht erbringen muss, erhält er einen Ersatz oder Ersatzanspruch.
  • Der Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner den erhaltenen Ersatz herausgibt oder den Ersatzanspruch abtritt.
  • Wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung fordert, wird dieser Betrag reduziert.
  • Die Reduzierung des Schadensersatzes erfolgt um den Wert des erhaltenen Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
  • Diese Regelung betrifft die Rechte und Pflichten von Schuldner und Gläubiger im Falle von Leistungsunfähigkeit.