Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 304
§ 304 – Ersatz von Mehraufwendungen
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
Kurz erklärt
- Der Schuldner hat Rechte, wenn der Gläubiger in Verzug ist.
- Er kann Ersatz für zusätzliche Kosten verlangen.
- Diese Kosten entstehen durch ein erfolgloses Angebot.
- Auch Kosten für die Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstands sind betroffen.
- Der Schuldner muss die Aufwendungen nachweisen.