Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2116
§ 2116 – Hinterlegung von Wertpapieren
(1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. (2) Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.
Kurz erklärt
- Der Vorerbe muss auf Wunsch des Nacherben die Erbschaftspapiere bei einer Hinterlegungsstelle abgeben.
- Die Papiere dürfen nur mit Zustimmung des Nacherben wieder herausgegeben werden.
- Verbrauchbare Sachen und bestimmte Wertpapiere können nicht hinterlegt werden.
- Orderpapiere mit Blankoindossament gelten als Inhaberpapier.
- Der Vorerbe benötigt die Zustimmung des Nacherben, um über die hinterlegten Papiere zu verfügen.