Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 679

§ 679 – Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Kurz erklärt

  • Der Wille des Geschäftsherrn darf der Geschäftsführung nicht widersprechen.
  • Dies gilt, wenn die Geschäftsführung notwendig ist, um eine Pflicht des Geschäftsherrn zu erfüllen.
  • Die Pflicht muss im öffentlichen Interesse liegen.
  • Auch gesetzliche Unterhaltspflichten des Geschäftsherrn sind betroffen.
  • Eine rechtzeitige Erfüllung dieser Pflichten darf nicht gefährdet werden.