Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1249

§ 1249 – Ablösungsrecht

Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand durch den Verkauf eines Pfandes sein Recht daran verlieren würde, kann er den Pfandgläubiger bezahlen.
  • Dies ist möglich, sobald der Schuldner zur Zahlung bereit ist.
  • Die Regelungen aus § 268 Abs. 2 und 3 gelten ebenfalls.
  • Der Pfandgläubiger kann also in bestimmten Fällen auf die Zahlung des Schuldners warten.
  • Der Schutz des Pfandrechts bleibt in dieser Situation gewahrt.