Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2017

§ 2017 – Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft

Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.

Kurz erklärt

  • Ein Nachlasspfleger kann vor der Annahme der Erbschaft bestellt werden.
  • Die Bestellung des Nachlasspflegers dient der Verwaltung des Nachlasses.
  • Die Fristen aus § 2014 und § 2015 Abs. 1 beginnen mit der Bestellung des Nachlasspflegers.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Abläufe im Erbrecht.
  • Die Fristen sind wichtig für die weiteren Schritte im Erbschaftsprozess.