Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2017
§ 2017 – Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.
Kurz erklärt
- Ein Nachlasspfleger kann vor der Annahme der Erbschaft bestellt werden.
- Die Bestellung des Nachlasspflegers dient der Verwaltung des Nachlasses.
- Die Fristen aus § 2014 und § 2015 Abs. 1 beginnen mit der Bestellung des Nachlasspflegers.
- Die Regelung betrifft die rechtlichen Abläufe im Erbrecht.
- Die Fristen sind wichtig für die weiteren Schritte im Erbschaftsprozess.