Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2083

§ 2083 – Anfechtbarkeitseinrede

Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.

Kurz erklärt

  • Eine letztwillige Verfügung kann anfechtbar sein, wenn sie eine Verpflichtung zur Leistung begründet.
  • Der Beschwerte hat das Recht, die Leistung zu verweigern.
  • Dies gilt auch, wenn die Anfechtung nach § 2082 nicht möglich ist.
  • Die Anfechtung betrifft die Gültigkeit der Verfügung.
  • Das Recht zur Leistungsverweigerung bleibt bestehen, unabhängig von der Anfechtbarkeit.