Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2083
§ 2083 – Anfechtbarkeitseinrede
Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.
Kurz erklärt
- Eine letztwillige Verfügung kann anfechtbar sein, wenn sie eine Verpflichtung zur Leistung begründet.
- Der Beschwerte hat das Recht, die Leistung zu verweigern.
- Dies gilt auch, wenn die Anfechtung nach § 2082 nicht möglich ist.
- Die Anfechtung betrifft die Gültigkeit der Verfügung.
- Das Recht zur Leistungsverweigerung bleibt bestehen, unabhängig von der Anfechtbarkeit.