Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 659

§ 659 – Mehrfache Vornahme

(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat. (2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.

Kurz erklärt

  • Die Belohnung geht an die Person, die die Handlung zuerst ausgeführt hat, wenn sie mehrfach durchgeführt wurde.
  • Wenn mehrere Personen die Handlung gleichzeitig ausgeführt haben, erhalten sie alle einen gleichen Teil der Belohnung.
  • Ist die Belohnung nicht teilbar oder soll nur eine Person die Belohnung bekommen, wird das durch Los entschieden.