Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 545

§ 545 – Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, normal normal für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Wenn der Mieter nach Ende der Mietzeit die Wohnung weiterhin nutzt, verlängert sich der Mietvertrag automatisch.
  • Die Verlängerung des Mietverhältnisses erfolgt auf unbestimmte Zeit.
  • Beide Parteien können innerhalb von zwei Wochen widersprechen.
  • Die Frist für den Mieter beginnt mit der Fortsetzung der Nutzung.
  • Für den Vermieter beginnt die Frist, sobald er von der Fortsetzung erfährt.