Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 294

§ 294 – Tatsächliches Angebot

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Kurz erklärt

  • Die Leistung muss dem Gläubiger angeboten werden.
  • Das Angebot muss in der Form erfolgen, wie es vorgesehen ist.
  • Der Gläubiger muss die Leistung tatsächlich erhalten können.
  • Es ist wichtig, dass das Angebot konkret und klar ist.
  • Die Erfüllung muss den vereinbarten Bedingungen entsprechen.