Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1471
§ 1471 – Beginn der Auseinandersetzung
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.
Kurz erklärt
- Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft müssen die Ehegatten das gemeinsame Vermögen aufteilen.
- Die Aufteilung erfolgt nach bestimmten Regeln.
- Bis zur endgültigen Aufteilung bleibt das Gesamtgut unter bestimmten Vorschriften.
- Die Vorschrift, die für das Gesamtgut gilt, ist in § 1419 festgelegt.
- Die Auseinandersetzung betrifft das gesamte Vermögen der Ehegatten.