Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 653

§ 653 – Maklerlohn

(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.

Kurz erklärt

  • Ein Maklerlohn wird automatisch angenommen, wenn die Leistung des Maklers eine Vergütung erfordert.
  • Wenn die Höhe der Vergütung nicht festgelegt ist, gilt eine Taxe als Maßstab.
  • Fehlt eine Taxe, wird der übliche Lohn als vereinbart betrachtet.
  • Der Maklerlohn ist also nicht immer ausdrücklich vereinbart.
  • Die Umstände der Leistungserbringung spielen eine wichtige Rolle bei der Vergütungsvereinbarung.