§ 1355a – Begleitname
(1) Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Begleitname kann sein: der Geburtsname dieses Ehegatten oder normal normal der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten. normal normal normal arabic Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. (3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden. (4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.
Kurz erklärt
- Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann einen Begleitnamen hinzufügen oder voranstellen.
- Der Begleitname kann der Geburtsname oder der aktuelle Familienname des Ehegatten sein.
- Nur einer der Namen kann als Begleitname gewählt werden, wenn dieser aus mehreren Namen besteht.
- Die Erklärung für den Begleitnamen muss bei der Eheschließung oder öffentlich beglaubigt erfolgen.
- Der Begleitname kann widerrufen werden, jedoch ist eine erneute Erklärung danach nicht möglich.