Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 68

§ 68 – Vertrauensschutz durch Vereinsregister

Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

Kurz erklärt

  • Änderungen im Vorstand müssen im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt sein, um wirksam zu sein.
  • Ein Dritter kann die Änderung des Vorstands nur akzeptieren, wenn er darüber informiert ist.
  • Wenn die Änderung im Vereinsregister eingetragen ist, muss der Dritte sie nicht akzeptieren, wenn er nichts davon wusste.
  • Die Unkenntnis des Dritten darf nicht auf Fahrlässigkeit beruhen.
  • Der Dritte ist nicht verpflichtet, die Änderung zu akzeptieren, wenn er nicht informiert wurde.