Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1059d
§ 1059d – Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn der bisherige Berechtigte das Grundstück während des Nießbrauchs vermietet oder verpachtet hat, gelten besondere Regeln.
- Diese Regeln beziehen sich auf die Übertragung des Nießbrauchs.
- Es sind die Vorschriften für die Veräußerung von vermietetem Wohnraum anzuwenden.
- Die relevanten Paragraphen sind §§ 566 bis 566e, 567a und 567b.
- Diese Vorschriften regeln die Rechte und Pflichten bei der Vermietung während des Nießbrauchs.