Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1059c
§ 1059c – Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
(1) Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein. Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber. (2) Durch den Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch auf Entschädigung weder für den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte begründet.
Kurz erklärt
- Bei Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs übernimmt der neue Berechtigte die Rechte und Pflichten des bisherigen Berechtigten.
- Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Berechtigtem gelten auch für den neuen Berechtigten.
- Der Eigentümer bleibt weiterhin an die bestehenden Vereinbarungen gebunden.
- Es entsteht kein Anspruch auf Entschädigung für den Eigentümer oder andere dinglich Berechtigte durch den Übergang des Nießbrauchs.
- Der neue Berechtigte tritt in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein.