Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 558e
§ 558e – Mietdatenbank
Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.
Kurz erklärt
- Eine Mietdatenbank sammelt kontinuierlich Informationen über Mieten.
- Sie wird von der Gemeinde oder von Vertretern von Vermietern und Mietern geführt oder anerkannt.
- Die Datenbank hilft, die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln.
- Aus den Informationen können Rückschlüsse auf die Mieten einzelner Wohnungen gezogen werden.
- Die Mietdatenbank dient als Informationsquelle für Mieter und Vermieter.