Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1999

§ 1999 – Mitteilung an das Gericht

Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erbe unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, informiert das Nachlassgericht das Familiengericht über die Inventarfrist.
  • Das Familiengericht ist zuständig, wenn der Erbe nicht betreut wird.
  • Bei Betreuung des Erben übernimmt das Betreuungsgericht die Zuständigkeit.
  • Die Mitteilung betrifft die Frist zur Erstellung eines Nachlassinventars.
  • Es wird sichergestellt, dass die rechtlichen Interessen des Erben gewahrt bleiben.