Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 485
§ 485 – Widerrufsrecht
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Kurz erklärt
- Verbraucher haben ein Widerrufsrecht.
- Gilt für Teilzeit-Wohnrechteverträge.
- Gilt für langfristige Urlaubsprodukte.
- Gilt für Vermittlungsverträge.
- Gilt für Tauschsystemverträge.