Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 485

§ 485 – Widerrufsrecht

Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

Kurz erklärt

  • Verbraucher haben ein Widerrufsrecht.
  • Gilt für Teilzeit-Wohnrechteverträge.
  • Gilt für langfristige Urlaubsprodukte.
  • Gilt für Vermittlungsverträge.
  • Gilt für Tauschsystemverträge.