Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1248
§ 1248 – Eigentumsvermutung
Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.
Kurz erklärt
- Beim Verkauf eines Pfandes wird der Verpfänder als Eigentümer angesehen.
- Dies gilt zugunsten des Pfandgläubigers.
- Der Pfandgläubiger muss jedoch wissen, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist, um diese Regelung zu ändern.
- Wenn der Pfandgläubiger nichts über das Eigentum weiß, bleibt die Annahme bestehen.
- Der Schutz des Pfandgläubigers steht im Vordergrund.