Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 141

§ 141 – Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

Kurz erklärt

  • Ein nichtiger Vertrag kann durch eine Bestätigung gültig gemacht werden.
  • Die Bestätigung wird wie eine neue Handlung betrachtet.
  • Wenn beide Parteien den nichtigen Vertrag bestätigen, gilt das als Zustimmung.
  • Im Zweifelsfall müssen die Parteien das zurückgeben, was sie bei einem gültigen Vertrag erhalten hätten.
  • Die Bestätigung führt dazu, dass die rechtlichen Folgen eines gültigen Vertrags gelten.