Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 264

§ 264 – Verzug des Wahlberechtigten

(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien. (2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.

Kurz erklärt

  • Wenn der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung keine Wahl trifft, kann der Gläubiger entscheiden, welche Leistung er fordert.
  • Der Schuldner kann sich von seiner Verbindlichkeit befreien, solange der Gläubiger die gewählte Leistung noch nicht ganz oder teilweise erhalten hat.
  • Ist der Gläubiger im Verzug, kann der Schuldner ihn auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Wahl zu treffen.
  • Wenn der Gläubiger die Wahl nicht rechtzeitig trifft, geht das Wahlrecht auf den Schuldner über.
  • Der Schuldner hat somit die Möglichkeit, die Leistung zu wählen, wenn der Gläubiger nicht handelt.