Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1160

§ 1160 – Geltendmachung der Briefhypothek

(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen. (2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. (3) Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger muss den Hypothekenbrief vorlegen, um die Hypothek geltend zu machen.
  • Wenn der Gläubiger nicht im Grundbuch steht, sind zusätzliche Urkunden erforderlich.
  • Kündigungen oder Mahnungen an den Eigentümer sind unwirksam, wenn die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden.
  • Der Eigentümer kann die Kündigung oder Mahnung sofort zurückweisen, wenn die Urkunden fehlen.
  • Diese Regeln gelten nicht für bestimmte Ansprüche, die im § 1159 erwähnt sind.