Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1933
§ 1933 – Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
Kurz erklärt
- Der überlebende Ehegatte hat kein Erbrecht, wenn die Scheidung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers möglich war.
- Dies gilt auch, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder zugestimmt hat.
- Das gleiche Prinzip gilt bei einer möglichen Eheaufhebung, wenn der Erblasser einen Antrag gestellt hat.
- In diesen Fällen hat der Ehegatte Anspruch auf Unterhalt.
- Die Unterhaltsansprüche richten sich nach den §§ 1569 bis 1586b.