Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 395

§ 395 – Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

Kurz erklärt

  • Aufrechnung gegen Forderungen des Bundes, Landes, Gemeinden oder Kommunalverbänden ist eingeschränkt.
  • Sie ist nur erlaubt, wenn die Zahlung an die gleiche Kasse erfolgt.
  • Die Kasse muss die Forderung des Aufrechnenden berichtigen.
  • Dies bedeutet, dass beide Forderungen miteinander verbunden sein müssen.
  • Es gibt klare Regeln, wann Aufrechnung zulässig ist.