Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1037
§ 1037 – Umgestaltung
(1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern. (2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher darf die Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern.
- Der Nießbraucher eines Grundstücks kann neue Anlagen zur Gewinnung von Materialien errichten.
- Die neuen Anlagen dürfen die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks nicht wesentlich verändern.
- Materialien, die gewonnen werden dürfen, sind Steine, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel und Torf.
- Es gibt Einschränkungen, um die Nutzung des Grundstücks nicht zu beeinträchtigen.