Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1617a

§ 1617a – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. (2) Besteht der Name des Elternteils, dessen Name nach Absatz 1 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, aus mehreren Namen, so kann dieser Elternteil dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, erteilen. (3) Der Elternteil, dessen Name nach Absatz 1 oder 2 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen. § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Erteilung des Namens nach den Absätzen 2 und 3 bedarf, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, der Einwilligung des Kindes und in den Fällen des Absatzes 3 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden, die Erklärung nach Absatz 2 jedoch nur, wenn sie nach der Beurkundung der Geburt abgegeben wird. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen haben und nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, erhält das Kind den Nachnamen dieses Elternteils.
  • Hat der Nachname des sorgeberechtigten Elternteils mehrere Bestandteile, kann er nur einen oder einige davon als Nachnamen für das Kind wählen.
  • Der sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind auch den Nachnamen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen aus beiden Nachnamen geben.
  • Wenn das Kind fünf Jahre alt ist, benötigt der sorgeberechtigte Elternteil die Zustimmung des Kindes und in bestimmten Fällen auch die des anderen Elternteils.
  • Die Erklärungen zur Namensgebung müssen öffentlich beglaubigt werden, wobei besondere Regeln für die Erklärung nach der Geburt gelten.