Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1082

§ 1082 – Hinterlegung

Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher oder Eigentümer kann verlangen, dass das Papier und der Erneuerungsschein hinterlegt werden.
  • Die Hinterlegung erfolgt bei einer bestimmten Hinterlegungsstelle.
  • Die Herausgabe des Papiers kann nur gemeinsam von Nießbraucher und Eigentümer verlangt werden.
  • Beide Parteien müssen also zusammen handeln, um das Papier zu erhalten.
  • Dies dient dem Schutz der Rechte beider Parteien.