Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1747

§ 1747 – Einwilligung der Eltern des Kindes

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht. (2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt. (3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden; normal normal kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1; normal normal darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist. normal normal normal arabic (4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

Kurz erklärt

  • Für die Annahme eines Kindes ist die Zustimmung der Eltern notwendig.
  • Die Zustimmung kann erst erteilt werden, wenn das Kind mindestens acht Wochen alt ist.
  • Unverheiratete Eltern können die Zustimmung des Vaters bereits vor der Geburt geben.
  • Wenn ein Elternteil dauerhaft nicht in der Lage ist, eine Zustimmung zu geben oder sein Aufenthalt unbekannt ist, ist seine Zustimmung nicht erforderlich.
  • Der Aufenthalt der Mutter eines vertraulich geborenen Kindes gilt als unbekannt, bis sie beim Familiengericht die notwendigen Informationen bereitstellt.