Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1296
§ 1296 – Erstreckung auf Zinsscheine
Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind. Der Verpfänder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 fällig werden.
Kurz erklärt
- Das Pfandrecht gilt für Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine eines Wertpapiers.
- Diese Scheine müssen dem Pfandgläubiger übergeben werden, damit das Pfandrecht gilt.
- Der Verpfänder kann die Herausgabe der Scheine verlangen.
- Dies gilt nur, wenn die Scheine vor bestimmten Bedingungen fällig werden.
- Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.