Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 992

§ 992 – Haftung des deliktischen Besitzers

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand illegal Besitz an einer Sache erlangt, ist das verboten.
  • Der Besitzer hat diesen Besitz durch eigene Macht oder eine Straftat erlangt.
  • Der Eigentümer der Sache kann Schadensersatz verlangen.
  • Die Haftung des Besitzers richtet sich nach den Regeln für unerlaubte Handlungen.
  • Der Eigentümer hat das Recht, für den Schaden entschädigt zu werden.