Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1960

§ 1960 – Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen. (3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Das Nachlassgericht sorgt bis zur Annahme der Erbschaft für den Schutz des Nachlasses.
  • Dies gilt auch, wenn der Erbe unbekannt ist oder unklar ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
  • Das Gericht kann Maßnahmen wie das Anlegen von Siegeln und die Hinterlegung von Wertgegenständen anordnen.
  • Es kann auch ein Nachlassverwalter (Nachlasspfleger) bestellen, der die Interessen des zukünftigen Erben vertritt.
  • Eine bestimmte Vorschrift (§ 1958) gilt nicht für den Nachlasspfleger.