Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2366

§ 2366 – Öffentlicher Glaube des Erbscheins

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand von einem im Erbschein genannten Erben etwas erwirbt, gilt der Erbschein als korrekt.
  • Diese Regelung gilt nur, wenn der Käufer nicht weiß, dass der Erbschein falsch ist.
  • Der Käufer muss auch nicht wissen, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Fehlern verlangt hat.
  • Der Erbschein bietet eine Vermutung für die Richtigkeit der Erbenstellung.
  • Diese Regelung schützt den Käufer in gutem Glauben.